nach der am 21.05.2020 gegenüber L.________ ausgestossenen Drohung und der Hinweis der Staatsanwältin anlässlich der Einvernahme am 26.06.2020, wonach insbesondere auch eine erneute Untersuchungshaft geprüft werde, sollte es zu weiteren Drohungen kommen (pag. 442 Z. 327 ff.), konnten nicht verhindern, dass der Beschuldigte kurz vor dem Hauptverhandlungstermin gegenüber U.________ wieder eine Todesdrohung betreffend den Privatkläger äusserte. Dieses Verhalten zeugt von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und ist im Umfang von drei Monaten strafschärfend zu berücksichtigen.