Negativ zu werten ist hingegen das Delinquieren während hängigem Verfahren. Nachdem der Beschuldigte den Privatkläger bereits kurz nach dem gravierenden Vorfall vom 16./17.08.2019 am 29./30.08.2019 erneut mit einem Messer bedroht hatte, stiess er auch nach Bekanntgabe der Eröffnung der Strafverfolgung (am 02.09.2019) und knapp einem Monat in Untersuchungshaft weitere Drohungen gegen den Privatkläger aus. Auch ein Konfrontationsgespräch mit der Polizei am 08.06.2020 (pag. 108, 1278 Z. 15 ff.) nach der am 21.05.2020 gegenüber L.___