Der Beschuldigte ist nicht geständig. In Bezug auf den Vorfall vom 16./17.08.2019 machte er stark bagatellisierende Aussagen, indem er sich auf Notwehr und den Konsum von Drogen, Medikamenten und Alkohol berief. Reue und Einsicht sind nicht erkennbar, der Beschuldigte schob die Schuld bis zuletzt vollumfänglich dem Privatkläger zu («… er ist schlussendlich selber schuld», pag. 395 Z. 268 f.; «… hätte er mich nicht so provoziert, wäre es nicht so weit gekommen», pag. 1274 Z. 15 f.).