42 21 ff., 1280 Z. 1 ff.). In den letzten Jahren hatte er keinen festen Wohnsitz, sondern kam abwechslungsweise bei Kollegen oder seiner Mutter unter (pag. 109, 383). Kurz vor der Anordnung von Sicherheitshaft wohnte er bei seiner Mutter in V.________, war arbeitslos und wurde nicht von der Sozialhilfe unterstützt (pag. 1214 Z. 15, Z. 23 f., Z. 27, 1280 Z. 1 ff., Z. 6 f.). Er ist ledig und ohne Kinder. Sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse fliessen neutral in die Strafzumessung ein. […]