Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und die Taten wären vermeidbar gewesen. Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer ein Strafmass von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe pro Drohung als angemessen. Dies wird im Umfang von jeweils ⅔, ausmachend je 1 Monat, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten.