Auch hier muss das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – mit Blick auf die Vorgeschichte als schwerwiegend bezeichnet werden. Dem Straf- und Zivilkläger, der bereits einen Messerangriff des Beschuldigten überlebt hatte, in Aussicht zu stellen, dass die Tat im Falle eines Schuldspruchs vollendet würde, ist äusserst verwerflich. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls ergibt sich demgegenüber nicht aus den Akten. Der Beschuldigte handelte dabei direktvorsätzlich und die Taten wären vermeidbar gewesen.