Das Zwischenresultat beträgt 7 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe 22.4 Drohung, mehrfach begangen Die beiden Vorwürfe sind hinsichtlich des Vorgehens und des Verschuldens vergleichbar. Die nachfolgenden Ausführungen gelten somit für beide Schuldsprüche wegen Drohung. Auch hier muss das Ausmass der Verletzung des geschützten Rechtsguts – die innere Freiheit und das Sicherheitsgefühl – mit Blick auf die Vorgeschichte als schwerwiegend bezeichnet werden.