41 Absicht, den Straf- und Zivilkläger von wahrheitsgemässen Aussagen gegenüber der Polizei und den Strafverfolgungsbehörden abzuhalten, erscheint sehr verwerflich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Bei hypothetischem Erfolgseintritt wären 4 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Dass der Erfolg der Tat ausblieb, ist einzig auf den Straf- und Zivilkläger zurückzuführen. Dieser hatte den Beschuldigten bereits bei der Polizei belastet.