Erschwerend wirkt sich aber der absolut nichtige Anlass für die Tat aus. Es ist objektiv nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte sich dermassen in die Auseinandersetzung verbissen hatte und das Aufeinandertreffen erzwungen werden sollte. Er handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten, die ebenfalls im Umfang von ½, ausmachend 1 Monat, asperiert wird. Das Zwischenresultat beträgt 7 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe. 22.3 Versuchte Nötigung