22.2 Nötigung Es wird auch hierzu auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VI.5.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1586 f.). Der Beschuldigte stiess gegenüber dem Straf- und Zivilkläger schwerwiegende Drohungen gegen dessen Familie aus, um diesen zu einem Treffen zu bewegen. Die versursachte Zwangslage dürfte vergleichsweise milde gewesen sein. Der Straf- und Zivilkläger war einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht gänzlich abgeneigt. Erschwerend wirkt sich aber der absolut nichtige Anlass für die Tat aus.