Sein Wille war nicht auf die Involvierung weiterer Anwesender gerichtet. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Mit der Vorinstanz geht die Kammer verglichen mit dem Referenzsachverhalt gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2021), S. 46, von einer höheren Tatschwere aus. Eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten erscheint angemessen. Diese wird im Umfang von ½, ausmachend 1 Monat, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 1 Monat. 22.2 Nötigung