22. Asperation betreffend die weiteren Delikte 22.1 Raufhandel Es wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.5.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1586). Der Raufhandel umfasste vorliegend wenige Gewalteinwirkungen und ergab sich in erster Linie zum Schutz des Straf- und Zivilklägers. Aufseiten des Beschuldigten war dabei ein Messer im Spiel, das ihm sogleich von L.________ aus der Hand getreten wurde und nicht mehr zum Einsatz kam. Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Sein Wille war nicht auf die Involvierung weiterer Anwesender gerichtet.