40 Angesichts dieser Umstände erscheint ein leicht höherer Abzug wegen Versuchsstrafbarkeit als in erster Instanz angezeigt. Die Kammer erachtet einen Abzug von 2 Jahren als angemessen. 21.5 Fazit zur Einsatzstrafe Es bleibt bei einem mittleren Tatverschulden. Die Einsatzstrafe beträgt 7 Jahre Freiheitsstrafe.