Die medizinische Behandlung erfolgte zeitnah und komplikationslos. Die Kammer geht angesichts des persönlichen Eindrucks an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht von einer schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigung aus, wobei die aufgenommene Therapie einen Teil dazu beigetragen haben dürfte. Die Folgen für den Straf- und Zivilkläger sind somit – verglichen mit allen erdenklichen Fällen versuchter vorsätzlicher Tötung – überschaubar. Dass die erlittenen Verletzungen nicht schwerwiegender sind, ist allerdings blossem Zufall und der Intervention von L.________ geschuldet.