Anschliessend verliess er den Tatort, ohne sich um den Straf- und Zivilkläger zu kümmern, offenbar im Vertrauen darauf, dass die verbliebenen Anwesenden medizinische Versorgung veranlassen würden. Zusammenfassend erlitt der Straf- und Zivilkläger in physischer Hinsicht zwar nicht zu bagatellisierende Schmerzen, aber nur vergleichsweise geringfügige langfristige Einschränkungen. Die medizinische Behandlung erfolgte zeitnah und komplikationslos.