Er erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung und befindet sich in psychiatrischer Behandlung. Diese nahm er – im Gegensatz zur Psychotherapie, die er bereits länger macht – erst nach dem Vorfall auf (pag. 1265, Z. 35 ff.). Zu Ungunsten des Beschuldigten muss gewertet werden, dass er nicht von sich aus vom Straf- und Zivilkläger abliess, sondern von L.________ körperlich angegangen wurde. Anschliessend verliess er den Tatort, ohne sich um den Straf- und Zivilkläger zu kümmern, offenbar im Vertrauen darauf, dass die verbliebenen Anwesenden medizinische Versorgung veranlassen würden.