O., N 24 zu Art. 48a). Dem fehlenden Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs kann regelmässig bereits durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens Rechnung getragen werden (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N 28 zu Art. 22). Der Straf- und Zivilkläger befand sich zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Indes hätte der Darmdurchstich unbehandelt zu gefährlichen Komplikationen (pag. 182) bzw. die unkontrollierten Stiche zur Verletzung der Bauchhauptschlagader oder der Hohlvene führen können, was einen lebensgefährlichen Blutverlust hätte nach sich ziehen können (pag.