Dass seine Hemmschwelle während dem gesamten Zeitraum des mehrtägig geführten Streits infolge Alkohol- oder Kokainkonsums vermindert war, kann ausgeschlossen werden. Er hätte nach dem 14. August 2019 ausreichend Zeit gehabt, zur Besinnung zu kommen und von diesem Treffen abzusehen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich somit leicht verschuldensmindernd aus. Mit Blick auf den Strafrahmen bleibt es dennoch bei mittlerem Tatverschulden. 21.3 Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits geht die Kammer (bei hypothetischem Erfolgseintritt) von einem mittleren Tatverschulden aus.