E. 22.2 unten). Er hatte dem Straf- und Zivilkläger bereits am 14. August 2019 angekündigt, dass er sich am Wochenende mit ihm treffen wolle (pag. 626; pag. 628). Den angeblich übermässigen Alkohol- und Kokainkonsum, den die Verteidigung für eine Verminderung der Hemmschwelle anführt, unternahm er im Wissen, dass er sich mit dem Straf- und Zivilkläger treffen würde. Dass seine Hemmschwelle während dem gesamten Zeitraum des mehrtägig geführten Streits infolge Alkohol- oder Kokainkonsums vermindert war, kann ausgeschlossen werden.