Die Möglichkeit zur Vermeidung der eingetretenen Verletzung war nach Ansicht der Kammer voll erhalten. Die versuchte vorsätzliche Tötung vom 16. August 2019 kann diesbezüglich nicht losgelöst vom vorgängig geführten Streit betrachtet werden. Nach den anfänglich beidseitigen Drohungen und Beschimpfungen am 13. August 2019, pochte einzig der Beschuldigte mit aller Vehemenz auf ein Aufeinandertreffen. Der Zeitpunkt und die Umstände des Aufeinandertreffens hingen von seinem Willen ab (vgl. hierzu auch den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Nötigung; E. 22.2 unten).