Mit anderen Worten liegt der Eventualvorsatz im vorliegenden Fall nahe am direkten Vorsatz (2. Grades). Der Beschuldigte handelte auch nicht im Affekt oder in einer besonderen Bedrängnis. Das Handeln mit Eventualvorsatz rechtfertigt lediglich eine Reduktion im Umfang von 1 Jahr Freiheitstrafe. Die Beweggründe für das Aufeinandertreffen, auf welche die versuchte vorsätzliche Tötung zurückgeführt werden kann, sind absolut nichtig. Die Möglichkeit zur Vermeidung der eingetretenen Verletzung war nach Ansicht der Kammer voll erhalten.