Dabei muss er zwangsläufig im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit ernster physischer Verletzungen durch den Einsatz eines Messers erwogen haben. Indem er dennoch bewusst ein Messer zu dem Aufeinandertreffen mitnahm und mit diesem im dynamischen Geschehen mehrmals unkontrolliert sowie mit einer gewissen Heftigkeit gegen den Oberkörper und den Kopf des Strafund Zivilklägers stach, überschritt er das für blosse Inkaufnahme des Erfolgs i.S.v. Art. 12 Abs. 2 in fine StGB erforderliche Mass. Mit anderen Worten liegt der Eventualvorsatz im vorliegenden Fall nahe am direkten Vorsatz (2. Grades).