Die von der Verteidigung geltend gemachte Reduktion um 25% ist nach Ansicht der Kammer jedoch zu hoch. Der Beschuldigte hatte sich während mehreren Tagen – offenbar intensiv – mit der Möglichkeit eines Messereinsatzes gegen den Straf- und Zivilkläger auseinandergesetzt. Anders kann der Inhalt seiner Sprachnachrichten nicht gedeutet werden. Dabei muss er zwangsläufig im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung die Möglichkeit ernster physischer Verletzungen durch den Einsatz eines Messers erwogen haben.