38 Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz zu einer mittleren objektiven Tatschwere. Angemessen erscheinen 10 Jahre Freiheitsstrafe. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit Eventualvorsatz, was unter dem Titel der Willensrichtung praxisgemäss zu einer Reduktion der Tatschwere führt. Die von der Verteidigung geltend gemachte Reduktion um 25% ist nach Ansicht der Kammer jedoch zu hoch.