Entgegen seiner Ankündigung führte er jedoch aus Kalkül, nicht etwa aus blossem Zufall, ein Messer mit. Der Straf- und Zivilkläger hatte dem Beschuldigten hingegen zweimal kurz vor dem Aufeinandertreffen unmissverständlich mitgeteilt, dass er kein Messer auf sich trage (pag. 643; pag. 646). Leicht verschuldensmindernd wirkt sich das provokative Verhalten des Straf- und Zivilklägers im Vorfeld aus. Er hatte sich in der per WhatsApp geführten Konversation am 13. August 2019 ähnlich niveaulos über den Beschuldigten geäussert, davon gesprochen, dass er ihn abstechen würde, und ihm ein Bild eines Messers geschickt.