Der Beschuldigte stach in dem dynamischen Geschehen mit einer gewissen Heftigkeit und unkontrolliert gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers. Er versuchte ihn gemäss oberinstanzlichem Beweisergebnis zunächst mehrmals am Kopf zu treffen und fügte ihm insgesamt drei Stiche/Schnitte zu. Das Handeln des Beschuldigten erscheint umso verwerflicher, als er dem Straf- und Zivilkläger beim vorgängig geführten Streit mehrmals mitteilte, er brauche kein Messer für die körperliche Auseinandersetzung (pag. 605; pag. 640). Entgegen seiner Ankündigung führte er jedoch aus Kalkül, nicht etwa aus blossem Zufall, ein Messer mit.