21. Einsatzstrafe (versuchte vorsätzliche Tötung) 21.1 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut von Art. 111 StGB ist das menschliche Leben. Bei Tötungsdelikten ist die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts neutral zu gewichten, da es nichts Schwereres als den Tod eines Menschen gibt und diesem Umstand bereits mit der hohen Mindeststrafandrohung Rechnung getragen wird. Der Beschuldigte stach in dem dynamischen Geschehen mit einer gewissen Heftigkeit und unkontrolliert gegen den Oberkörper des Straf- und Zivilklägers.