1871, Z. 41 f.). Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit zahlreiche Übertretungsbussen nicht bezahlt hat und diese nun als Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst werden (edierte Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste [nachfolgend BVD-Akten], pag. 571 f.). Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtstrafe zu verurteilen. Die schwerste Straftat bildet aufgrund des abstrakten Strafrahmens die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt 5-20 Jahre Freiheitsstrafe.