37 gen teilweise einschlägigen Delikten zu bedingten Geldstrafen verurteilt, was offensichtlich nicht die gewünschte präventive Wirkung erzielte (pag. 1847 ff.). Er delinquierte denn auch mehrmals während hängigem Verfahren erneut. Überdies bestehen Verlustscheine in der Höhe von rund CHF 27'000.00 gegen ihn (pag. 1835 ff.) und es wird eine Landesverweisung anzuordnen sein (dazu E. 32 unten). Eine Geldstrafe in der zu erwartenden Höhe könnte voraussichtlich nicht vollzogen werden (vgl. dazu auch seine Aussagen, pag. 1871, Z. 41 f.).