AKS) sowie die zwei Drohungen (Ziff. 4 gemäss erweiterter AKS) waren Ausdruck des Konflikts des Beschuldigten mit dem Straf- und Zivilkläger. Diese Delikte waren (mit Ausnahme des Raufhandels) alle gegen den Straf- und Zivilkläger gerichtet und drehten sich allesamt um die (zwingend mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionierende) versuchte vorsätzliche Tötung vom 16. August 2019. Das Tatverschulden wiegt insgesamt zu schwer, als dass eine Geldstrafe für einzelne dieser Delikte als Sanktion ausreichend erscheint. Der Beschuldigte wurde am 16. Juli 2018 und am 29. August 2019, also kurz vor den vorliegend zu beurteilenden Taten, bereits we-