20. Wahl der Strafarten, Methodik und Strafrahmen Selbst für die Verteidigung war an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung klar, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen ist. Auch nach Ansicht der Kammer müssen sämtliche vorliegenden Straftaten mit Blick auf das Tatverschulden, den engen Sachzusammenhang und die spezialpräventive Wirkung mit Freiheitsstrafen – allenfalls kurzen (Art. 41 StGB) – sanktioniert werden. Der Raufhandel (Ziff. 2 AKS), die vollendete und die versuchte Nötigung (Ziff. 3 AKS) sowie die zwei Drohungen (Ziff.