V. Strafzumessung Die Strafzumessung betrifft nebst den oberinstanzlichen, hiervor abgehandelten Schuldsprüchen die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Raufhandels und Nötigung. Die Übertretungsbusse wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist hingegen in Rechtskraft erwachsen (vgl. E. 6 oben). 19. Rechtliche Grundlagen Es wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1581 f.).