17. Versuchte Nötigung (Ziff. I.3.2. AKS) Es wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist (Ziff. III.3.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1578 f.). Der Beschuldigte ist der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.