36 digte hatte den Straf- und Zivilkläger explizit für einen Faustkampf zu sich zitiert und den (allfälligen) Erstangriff des Straf- und Zivilklägers dadurch vorsätzlich herbeigeführt. Er kann sich weder auf Notwehr, noch auf Notwehrexzess berufen (BGE 102 IV 228 E. 2.). Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.