Dieser hatte dem Beschuldigten kurz vor dem Aufeinandertreffen unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er kein Messer mitbringt (pag. 643; pag. 646). Der Beschuldigte zückte das Messer während der beiderseits beabsichtigten wechselseitigen 1-gegen-1-Schlägerei zwischen ihm und dem Straf- und Zivilkläger. Seine auf Notwehr bzw. Notwehrexzess abzielenden Sachverhaltsdarstellungen sind offensichtliche Schutzbehauptungen (s. auch pag. 653).