Er wurde nicht mit Steinen beworfen und aufseiten des Straf- und Zivilklägers war keine «Horde» anwesend. Allfällige, sich in der Nähe des Tatorts befindende Personen hatten keinen Bezug zum Geschehen. Der Beschuldigte hatte keinen Grund zur Annahme, dass dem Straf- und Zivilkläger eine grössere Anzahl an Personen zur Seite stehen oder er eine Waffe einsetzen würde. Dieser hatte dem Beschuldigten kurz vor dem Aufeinandertreffen unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er kein Messer mitbringt (pag.