Er wusste im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung, dass das Zustechen in einem dynamischen Geschehen schwerwiegende, mitunter unbeabsichtigte Verletzungen verursachen kann, die wiederum zum Tod des Opfers führen können. Insoweit bestand an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Einigkeit zwischen den Parteien. Der Beschuldigte handelte im Sinne des oberinstanzlichen Beweisergebnisses und entgegen der Verteidigung nicht in Notwehr bzw. Notwehrexzess. Er wurde nicht mit Steinen beworfen und aufseiten des Straf- und Zivilklägers war keine «Horde» anwesend.