Indem der Beschuldigte in dem dynamischen Geschehen mehrmals mit einer mehrere Zentimeter langen Klinge unkontrolliert und mit einer gewissen Heftigkeit gegen den Oberkörper und den Kopf des Straf- und Zivilklägers stach und diesem zwei Schnittverletzungen sowie ein mindestens 8 cm tiefe Stichverletzung zufügte, nahm er dessen Tod in Kauf. Er wusste im Sinne allgemeiner Lebenserfahrung, dass das Zustechen in einem dynamischen Geschehen schwerwiegende, mitunter unbeabsichtigte Verletzungen verursachen kann, die wiederum zum Tod des Opfers führen können.