16. Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. schwere Körperverletzung (Ziff. I.1. AKS) Es wird vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1572 ff.). Indem der Beschuldigte in dem dynamischen Geschehen mehrmals mit einer mehrere Zentimeter langen Klinge unkontrolliert und mit einer gewissen Heftigkeit gegen den Oberkörper und den Kopf des Straf- und Zivilklägers stach und diesem zwei Schnittverletzungen sowie ein mindestens 8 cm tiefe Stichverletzung zufügte, nahm er dessen Tod in Kauf.