Er habe nicht so reagiert, wie er gewollt habe; er hätte ihm gerne gesagt, dass er dies unrecht finde, habe sich aber nicht getraut (pag. 1268, Z. 39 f. und Z. 44 ff.). Ein Komplott seitens des Straf- und Zivilklägers, wie von der Verteidigung geltend gemacht, kann ausgeschlossen werden. Der Inhalt der vorgeworfenen Äusserung entspricht ausserdem der gegenüber L.________ gemachten Äusserung, welche die Kammer als erstellt erachtet. Für die Kammer besteht kein Grund, von den Aussagen U.'s________ abzuweichen. Der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist erstellt. IV. Rechtliche Würdigung