35 sage zum Treffpunkt, wo er die Äusserung des Beschuldigten mit dem Straf- und Zivilkläger besprochen habe. Dass sie beide unterschiedliche, aber in unmittelbarer Nähe zueinander liegende Treffpunkte nannten, spricht klar gegen eine vorgängige Absprache (pag. 1268, Z. 20 f.; pag. 1265, Z. 22 ff.). Die von U.________ geschilderte Reaktion auf die Äusserung des Beschuldigten wirkt selbstkritisch und authentisch – und daher glaubhaft. Er habe nicht so reagiert, wie er gewollt habe;