Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz. Namens des Straf- und Zivilklägers wurde ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. 15.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte führte während seiner Tätigkeit in einer Garage mehrere Gespräche mit U.________ (pag. 1218, Z. 10 ff.). Weiter ist der zur Anklage gebrachte Sachverhalt bestritten. 15.5 Beweiswürdigung der Kammer Es wird auch hierzu vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1570 ff.).