15.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Gemäss der Vorinstanz seien die Aussagen von U.________ glaubhaft und nicht mit dem Straf- und Zivilkläger oder L.________ abgesprochen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten falsch hätte belasten sollen. 15.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung brachte vor, auch die Anschuldigungen von U.________ seien auf den Belastungseifer des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen. Es müsse ein leichtes gewesen sein, ihn zu seinen Aussagen zu bewegen. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies auf die Ausführungen der Vorinstanz.