1156 ff.). Vor und nach dem Tatzeitpunkt legte der Beschuldigte somit ein Verhalten an den Tag, das seinen Zusicherungen, so etwas sicherlich nicht zu machen, offensichtlich widerspricht. Im Ergebnis ist für die Kammer kein Grund ersichtlich, von den glaubhaften Aussagen L.'s________ zu diesem Vorwurf abzuweichen. Der Sachverhalt, wie in der Anklageschrift umschrieben, ist erstellt. 15. Ziff. I.4.2 gemäss erweiterter AKS (pag. 1189; Drohung) 15.1 Vorwurf Dem Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt (pag. 1189): Drohung, begangen ca. Ende April / Anfang Mai 2021 in Biel, zum Nachteil von D.________,