34 er sich in den sozialen Medien in herabwürdigender Weise zum Vorfall vom 16. August 2019 geäussert und mittels Tag-Funktion sichergestellt, dass der Strafund Zivilkläger dies sehen würde (pag. 110). Für ihn war die Angelegenheit offensichtlich noch nicht erledigt. In die gleiche Richtung weist die von Fürsprecher E.________ eingereichte Instagram-Konversation des Beschuldigten mit T.________ vom 21. Mai 2021, in welcher der Beschuldigte diesen bedrohte und zu einem Faustkampf 1-gegen-1 aufforderte (pag. 1156 ff.).