Speziell hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass L.________ dem Strafund Zivilkläger unmittelbar vor der fraglichen Aussage eine Mitschuld am Vorfall vom 16. August 2019 zugeschrieben hat (pag. 285, Z. 229 ff.). Auf seine Darstellung wird nicht zuletzt mit Blick auf die Aussagenqualität abgestellt. Der Beschuldigte stritt den Vorwurf pauschal ab und versicherte, dass es in seiner Situation nicht klug wäre, so etwas zu machen (pag. 441, Z. 304 ff.; pag. 1277, Z. 31 ff.).