286, Z. 241 ff.). Es gab in Anbetracht des bereits seit längerer Zeit bestehenden, schwerwiegenden Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung auch keinen Grund für eine derartige Falschbelastung. Die Kammer geht wie bereits aufgezeigt generell davon aus, dass L.________ seine Aussagen nicht mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochen hatte (vgl. dazu E. 12.6.3 oben). Seine Schilderungen erscheinen differenziert und unbeeinflusst. Speziell hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass L.________ dem Strafund Zivilkläger unmittelbar vor der fraglichen Aussage eine Mitschuld am Vorfall vom 16. August 2019 zugeschrieben hat (pag.