Im Übrigen wird der zur Anklage gebrachte Sachverhalt bestritten. 14.5 Beweiswürdigung der Kammer Es wird auf die nach Ansicht der Kammer zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1568 ff.). Die Aussage von L.________ stellt keine mit dem Straf- und Zivilkläger abgesprochene Falschbelastung dar. Andernfalls wäre der Vorwurf nicht beiläufig am Ende der Einvernahme erwähnt worden (pag. 286, Z. 241 ff.).