_ abzusprechen. Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde eingewandt, es sei nicht von einer Falschbelastung durch L.________ auszugehen. Es sei unwahrscheinlich, dass der Straf- und Zivilkläger eine Drittperson in eine falsche Anschuldigung miteinbezogen hätte. Namens des Straf- und Zivilklägers wurde auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. 14.4 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte traf am 21. Mai 2020 in Biel auf L.________ und unterhielt sich kurz mit ihm. Im Übrigen wird der zur Anklage gebrachte Sachverhalt bestritten.