14.2 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass die Aussagen von L.________ im zeitlichen Kontext des Verfahrens stimmig seien und er die Anschuldigung gegen den Beschuldigten beiläufig am Ende seiner Befragung gemacht habe. Sie stellte auf die Aussage von L.________ ab, die vom Straf- und Zivilkläger bestätigt worden seien. 14.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung macht oberinstanzlich geltend, der Vorwurf sei auf den Belastungseifer des Straf- und Zivilklägers zurückzuführen. Er habe während des Verfahrens ausreichend Gelegenheit gehabt, sich mit L.________ abzusprechen.